Was sich 2024 gesetzlich und steuerlich für Unternehmen ändert

Zu Beginn eines neuen Jahres ändern sich häufig steuerliche und rechtliche Vorgaben für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aber auch Rechengrößen für die Sozialversicherungen. 2024 wird es besonders viele Änderungen geben, weil sich das Wachstumschancengesetz vielfältig auf die Arbeitswelt auswirkt. Da viele Gesetze „auf den letzten Drücker“ verabschiedet werden, könnten sich manche der in diesem Artikel genannten Zahlen und Fakten noch ändern, überwiegend wohl geringfügig.

Wachstumschancengesetz und andere Gesetze

„Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ heißt das Wachstumschancengesetz in voller Länge. Der Titel deutet bereits an, dass eine Vielzahl an Maßnahmen ergriffen wurden, um Wirtschaftswachstum zu generieren, Bürokratie abzubauen und an einigen Stellen steuerlich zu entlasten. Der Gesetzentwurf der Regierung ist am 17.11.2023 im Bundestag verabschiedet worden. Weil zahlreiche Maßnahmen auch die Bundesländer betreffen, muss auch der Bundesrat zustimmen, doch bei der Sitzung am 24.11.2023 rief die Länderkammer wegen zahlreicher Änderungswünsche den Vermittlungsausschuss an. Die Verkündung des Gesetzes, das den Jahressteuergesetzen der vergangenen Jahre entspricht, ist derzeit offen.
Zugestimmt hat der Bundesrat dem Zukunftsfinanzierungsgesetz, in dem unter anderem eine höhere Arbeitnehmer-Sparzulage geregelt ist. Auch die neuen Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung wurden vom Bundesrat beschlossen. Eine Beschlussfassung des Bundesrates zum Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz, mit dem der Gesetzgeber EU-Recht umsetzt, ist für den 15.12.2023 vorgesehen. Bei der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 steht lediglich noch die Verkündung aus. 

In der Lohnbuchhaltung zu beachten

Sozialversicherung:

Für die gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherungen gelten ab 01.01.2024 neue Rechengrößen:

Löhne:

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2024 von 12,00 € auf 12,41 € und zum 01.01.2025 auf 12,82 €. Mit der Verabschiedung einer entsprechenden Verordnung hat die Bundesregierung den Beschluss der Mindestlohnkommission vom Juni 2023 umgesetzt.

Damit erhöhen sich auch die Einkommensgrenzen für den Minijob, denn für diesen gilt seit 2022 eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Entsprechend steigt zum Jahresbeginn die Grenze für eine geringfügige Beschäftigung von 520 € auf dann 538 € monatlich. Ab Anfang 2025 werden es 556 € sein. Da das regelmäßige monatliche Bruttoentgelt eines Midijobs oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze beginnt, verschiebt sich die Untergrenze auf 538,01 € (2024) und 556,01 € (2025). Die Obergrenze für die Kategorie Midijob bleibt unverändert bei 2.000 €.

Auch für Auszubildende steigt der Mindestlohn nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BBiG (Berufsbildungsgesetz). Die monatliche Mindestausbildungsvergütung beträgt im Jahr 2024 im 1. Lehrjahr 649 €, im 2. Lehrjahr 766 €, im 3. Lehrjahr 876 € und im 4. Lehrjahr 909 €.

Einschnitte gibt es hingegen bei der Lohnersatzleistung Elterngeld. Bisher können Paare bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 300.000 € Elterngeld beantragen. Diese Grenze sinkt zum 01.04.2024 auf 200.000 €, zum 01.04.2025 auf 175.000 €. Ob und wie die Grenze für Alleinerziehende (derzeit 250.000 €) sinken wird, ist derzeit noch nicht klar.

Einkommensteuer:

Die Einkommensteuertarife für 2024 sind bereits im Inflationsausgleichsgesetz vom November 2022 festgelegt worden. Demnach beträgt der Grundfreibetrag – nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) nicht besteuert – im kommenden Jahr 11.604 €. Die weiteren Steuersätze (§ 32a Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 5 EStG) verteilen sich wie folgt: Der Eingangssteuersatz findet Anwendung auf Einkommensanteile von 11.605 € bis 17.005 €, die Progressionsphase auf das Einkommen von 17.006 € bis 66.760 €. Für Einkommensanteile von 66.761 € bis 277.825 € gilt der Spitzensteuersatz von 42 %, darüber der Höchststeuersatz von 45 %.

Der Elternfreibetrag, der das Existenzminimum eines Kindes steuerfrei stellt, wird von 6.024 € (2023) auf 6.384 € (2024) erhöht – oder 3.192 € je Elternteil. Außerdem gibt es noch einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungsbedarf oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2.928 € – oder 1464 € je Elternteil. Das Kindergeld steigt nicht, sondern verbleibt bei 250 € monatlich für jedes Kind.

Maßnahmen im Wachstumschancengesetz (vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates)

Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit:

Zur Modernisierung und Vereinfachung des Steuerrechts:

Zur Verbesserung der Steuerfairness:


Weitere neue Regelungen




Erstellt von (Name) E.R. am 01.12.2023
Geändert: 29.02.2024 07:57:36
Autor:  Stefan Parsch
Bild:  Bildagentur PantherMedia / Andriy Popov
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