Das Bundeswirtschaftsministerium und die Länder haben die Fristen für noch ausstehende
Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen erneut verlängert. Bislang sollte die Frist bereits am 31. August 2023 enden. Jetzt können die Schlussabrechnungen für das Paket 1 (Überbrückungshilfen I bis III; November-/Dezemberhilfe) und das Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus/IV) bis zum 31. Oktober 2023 eingereicht werden.
Ebenfalls bis zu diesem Stichtag ist es möglich, eine
Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 zu beantragen. Dazu muss der Steuerberater oder ein anderer prüfender Dritter allerdings bis Ende Oktober das entsprechende Organisationsprofil im System angelegt haben. Bereits beantragte und erteilte Fristverlängerungen zum bisherigen Termin 31. Dezember 2023 werden automatisch bis zum 31. März 2024 verlängert.
Anzeige
Bleiben Sie auf dem Laufenden! Mit unseren Social-Media-Kanälen auf LinkedIn, Facebook und Instagram werden Sie über neue Beiträge, Excel-Tools und aktuelle Stellenangebote informiert. Folgen Sie uns! LinkedIn >> Facebook >> Instagram >>
Wie schon die ursprüngliche Antragstellung der Corona-Wirtschaftshilfen wird auch die Schlussabrechnung der Programme in einem
vollständig digitalisierten Verfahren bearbeitet. Auf Basis der eingereichten Unterlagen wird anhand der tatsächlichen Umsatzeinbrüche und der tatsächlich entstandenen förderfähigen Fixkosten im jeweiligen Förderzeitraum die endgültige Höhe der Hilfe berechnet. Das kann je nach gewähltem Programm zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.
Alle notwendigen Informationen zur Schlussabrechnung sowie ein ausführlicher
FAQ-Katalog und der Zugangslink zur Schlussabrechnung sind unter
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar.
Die Verlängerung der Frist für die Schlussabrechnungen hatten die berufsständischen Organisationen der prüfenden Dritten angeregt. Damit soll insbesondere angesichts der angespannten Arbeitsbelastungen und des hohen Fachkräftebedarfs bei den eingebundenen Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern und Rechtsanwälten für eine gewisse Entlastung gesorgt werden.
Erstellt von (Name) E.R. am 18.08.2023
Geändert: 18.08.2023 08:51:13
Autor:
Petra Hannen
Quelle:
BMWK
Bild:
Bildagentur PantherMedia / serggn
|